Teilung von Grundstücken

Wozu das Ganze?

Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Die Vorgehensweise richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts und ist daher in seiner Durchführung an Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gebunden. Voraussetzung ist in den meisten Fällen der freie Wille und somit die Einigung der Beteiligten. Diese kann dann von uns umgesetzt werden.

Was habe ich damit zu tun?

Als Eigentümer eines von der Grenzfeststellung betroffenen Grenzpunktes oder als Antragsteller sind Sie per Gesetz automatisch ein Beteiligter. Dies sind Sie auch, wenn in Ihre Grenze ein Grenzpunkt eingebracht wird. Hierbei ändert sich zwar der Verlauf nicht, aber Ihre Rechte sind durchaus betroffen und Sie erhalten in einer Anhörung im Grenztermin die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Ihre Rechte betroffen sind, sind Sie auch als Inhaber grundstücksgleicher Rechte und Nutzungsberechtigter ein Beteiligter. Sie werden dann in jedem Fall rechtzeitig von uns zu dem Termin eingeladen und können Äußerungen vorbringen.

Wo steht das geschrieben?

Die Führung des Liegenschaftskatasters ist nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Länder gelegt. Die Länder haben davon mit Vermessungs- und Katastergesetzen Gebrauch gemacht. In Mecklenburg-Vorpommern sind die relevanten Informationen in den §§ 11-18 des Vermessungs- und Katastergesetzes beschrieben.

Bei der Durchführung sind wir an verbindliche Verwaltungsvorschriften gebunden, so dass wir automatisch die Qualität der Messung garantieren.

Was kostet so etwas?

Die Gebühren für die Grundstücksteilung sind durch die Bindung an die Vermessungskostenverordnung landesweit in M-V einheitlich. Das hat für den Antragsteller den Vorteil, dass die Kosten unabhängig von der notwendigen Bearbeitungszeit berechnet sind. Das heißt demnach, dass es nicht teurer wird, je länger wir für die Vermessung und die Auswertung brauchen.

Die Kosten sind abhängig von der Vermessungsfläche und dem Bodenwert. Das heißt, je geringer die Vermessungsfläche und je kleiner der Bodenwert, desto billiger ist auch die Vermessung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir Ihnen gerne eine Kostenschätzung.

Was muss ich tun?

Im § 22 Absatz 2 des Geoinformations- und Vermessungsgesetz ist vermerkt, dass Flurstücke auf Antrag gebildet werden können. Den nötigen Antrag können Sie ebenfalls in unserem Download-Bereich sowie per Post oder Fax erhalten und senden ihn einfach ausgefüllt an uns zurück. Diesen reichen wir anschließend beim zuständigen Katasteramt ein und erhalten die für die Vermessung benötigten Unterlagen. Dann setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und veranlassen alles Weitere, so dass Ihnen kein weiterer Aufwand entsteht.